In Reaktion auf den letzten Blog-Beitrag hat sich heute ein kommerzieller Luftsportgeräte-Anbieter bei dem Verfasser gemeldet und bittet um folgende Klarstellung:
In der Frage, ob mit der „kleinen“ LL-Lizenz auch musterzulassungspflichtige Geräte bis 120 kg geflogen werden dürfen, habe er sich auf Treu und Glauben ganz auf den DULV und den DAeC verlassen. Beide hätten ihm zwar nur mündlich, aber dennoch verbindlich zugesagt, dass das rechtlich in Ordnung sei. Daher habe er auch keinen Grund gesehen, dieses Verkaufsargument nicht zu nutzen.
Da nun aber die Frage im Raum steht, ob die Interpretation der Rechtslage im Sinne der Verbände auch wirklich belastbar ist, wolle er sich auf alle Fälle rechtlich korrekt verhalten und werde sicherheitshalber zumindest so lange dieses Verkaufs-Argument nicht weiter nutzen, bis eine verbindliche, schriftliche Stellungnahme der zuständigen Stellen vorliegt und die bestehende Unsicherheit im Markt beseitigt ist.
Anmerkung in eigener Sache / Michael Anderson:
Der Verfasser dieses Beitrags / Betreiber dieses Blogs würde es ausdrücklich begrüßen, wenn entweder Medicalfreiheit für alle UL eingeführt wird oder zumindest der „kleine“ Schein auch zum Fliegen nach LTF-2003 zugelassener Geräte bis 120 kg berechtigen würde. Denn dadurch wäre endlich eines sichergestellt: Alle, die nur medicalfrei, aber ansonsten weiterhin möglichst schnell, hoch und weit fliegen möchten, werden aufhören, in die Klasse der Deregulierten „hineinzudrücken“, um nur wegen der Medicalfreiheit „die Kröte der Deregulierung“ zu schlucken. Wobei diese Zielgruppe wegen des Widerwillens gegen die mit der Deregulierung verbundenen Bescheidenheit der Geräte selbstredend fortlaufend versucht – sogar jetzt, nach Veröffentlichung der LTF-L – die Regelungen dieser Klasse auszuhebeln und „aufzubohren“.
Entsprechend hatte der Verfasser schon in 2011 eine Eingabe an Verbände und das LBA gemacht, hier die wichtigste Seite aus der PP-Präsentation:
Leider wurde der Vorschlag nicht weiter verfolgt. Er gab nur eine einzige, etwas lyrische Antwort vom DULV:
„…. wird hier nochmal das Fliegen im allgemeinen Kontext der freiheitlich, demokratischen Grundordnung erklärt (wenn das nur Lilienthal auch schon alles gewusst hätte).“
Jedenfalls: Einem kommerziellen Anbieter kann unter dem oben geschilderten Sachverhalt, dass er eine verbindliche Zusicherung von beiden Verbänden hatte, keinerlei Vorwurf gemacht werden – sofern diese Angabe der Wahrheit entspricht.
Wenn aber der Sachverhalt stimmt, spitzt sich nun die Frage noch weiter zu, ob die Verbände wirklich „einfach so“ über den Geltungsbereich einer von Ihnen als Beauftrage ausgestellten Lizenz bestimmen können – in meinen Worten „nach Gutsherrenart“. Und wenn ja, warum dies nicht schon vor zwei Jahren geschah. Den ganzen Streit und das jahrelange Verhandeln mit den Behörden und das quälende Warten hätte man sich dann ja sparen können. Ging es den Verfechtern doch fast einzig darum, bis 120 kg Leermasse medicalfrei nach LTF-2003 Geräte bauen und fliegen zu dürfen.
Der Verfasser wird versuchen, Stellungnahmen bei den Verbänden und bei der zuständigen Behörde einzuholen. (Dies ist mittlerweile geschehen: Siehe Beitrag vom 14. Juli 2012)