Dokumente, Berechtigungen

Beispiel Frankreich: FICHE D´IDENTIFICATION U.L.M

Jeder einsitzige Motor-Deiachser, der in Frankreich eine Registrierung und eine Leermasse bis max. 120 kg nachweist, wird in Deutschland auf Wunsch als LL eingetragen:

ficheidentification

Geltungsbereich L-Lizenz für leichte Luftsportgeräte Bauart Dreiachs

Ein Luftfahrerschein für Führer von Luftsportgeräten berechtigt den Inhaber zum Führen von Luftsportgeräten der jeweils in den Luftfahrerschein eingetragenen Art.

Eingetragen ist unter IX:

  • Luftsportgeräte, die nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 LuftVZO musterzulassungsbefreit sind
  • und unter XII die Bauart: „Leichte Luftsportgeräte der Bauart Dreiachs“ (Als Dreiachs-Pilot darf man natürlich nicht einfach ein 120 kg -Trike oder der einen Motorschirm fliegen)

LL-Lizenz Dreiachser

Dreiachser, die nicht entsprechend  § 1 Abs. 4 Nr. 1 LuftVZO musterzulassungsbefreit sind, können nicht mit der L-Lizenz betrieben werden. Anders gesagt: Nur die 3 Flieger, die noch nach LTF-L mustergeprüft wurden sowie jene, oder die entsprechend §11 Abs. 4 LuftGerPV als LL eingetragen wurden,können von Inhabern des L-Scheins geflogen werden.

Juristisch gesehen: Ein Flieger mit 119 kg Leermasse, der aber noch als UL zugelassenen ist, darf mit der L-Lizenz nicht bewegt werden. Er ist auch nicht von der Kennzeichen- und Nachprüfpflicht befreit. Wer ihn mit dem L-Schein fliegt, fliegt ohne gültige Lizenz und damit ohne Versicherungsschutz.

Anerkennung europäischer Lizenzen

Auch ein Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland, der z.B. nur eine französische UL-Lizenz besitzt, darf damit ein für Deutschland zugelassenes Leichtes Luftsportgerät in Deutschland betreiben- sofern sich die beauftragten Verbände DULV und DAeC nicht querstellen: Das Luftfahrt-Bundesamt LBA auf Anfrage der Redaktion „Flügel, das Magazin“ zur Gültigkeit der französischen UL-Lizenz, um damit in Deutschland ein „Leichtes Luftsportgerät“ (120 kg – Klasse) fliegen zu können:

 Gesendet: Donnerstag, 17. Juli 2014 um 10:35 Uhr / Von: „Cornelia Cramer <Cornelia.Cramer@lba.de> / An: „Werner Pfändler“ <werner@flying-pages.com> /Betreff: Antw: FLÜGEL-Leser Anfrage wegen 120kg-Lizenz / SPL-L

Sehr geehrter Herr Pfändler,

vielen Dank für Ihre Anfrage an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Dazu können wir Ihnen folgendes mitteilen:

Zu der Frage 1): Darf ein ausländischer Besitzer einer französischen UL-Lizenz in Deutschland mit einem in Deutschland zugelassenen 120 kg-Einsitzer-UL fliegen?

Antwort LBA: Unter Berücksichtigung der Vorgaben im § 28 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO) kann die Frage mit Ja beantwortet werden. Was beinhaltet, dass die jeweilige Lizenz vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) anerkannt worden ist – siehe §28, Absatz 4, Satz 3. der LuftVZO.

Zu der Frage 2): Darf ein Besitzer einer französischen UL-Lizenz, der in Deutschland wohnhaft ist, in Deutschland mit einem in Deutschland zugelassenen 120kg-Einsitzer-UL fliegen?

Antwort LBA: siehe Antwort zu Frage 1).

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Cornelia Cramer

Luftfahrt-Bundesamt, Leiterin Sachgebiet SBl 3 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit E-Mail: Cornelia.Cramer@lba.de

Übersetzung ins Umgangs-Deutsche: Wenn die französische Lizenz nicht anerkannt wird, liegt das nicht am LBA, sondern an unseren „Interessenvertretern“, den „Beauftragten Verbänden“. Die sind gerne restriktiver als die Gesetzgeber, wenn ihre (wirtschaftliche) Interessenlage berührt wird.

Beim Einflug französischer UL-Piloten nach Deutschland genügt den Verbänden die Qualifikation der französischen Lizenz sogar für „große“ UL. Doch für „Leichte Luftsportgeräte“ soll sie nicht genügen, weil dadurch ein oder zwei Dutzend Lizenzen weniger ausgestellt und verwaltet werden können?

Leider kam weder vom DULV noch vom DAeC eine Antwort, als „Flügel, das Magazin“ dort anfragte. Man darf interpretieren: „Das ist auch eine Antwort“.