Missverständnisse: Anerkennung von Musterprüfungen aus dem EU-Ausland

In den Bauvorschriften LTF-L wurde aus den Lufttüchtigkeitsforderungen für Gleitflugzeuge (LFG) dieser Passus übernommen:

LTF-L 3 Anwendbarkeit 

(c) Wurde in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in der Türkei die Übereinstimmung mit den dort auf Luftsportgeräte anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen bereits rechtmäßig nachgewiesen, so ist die Bescheinigung dieses Nachweises der Musterprüfung gleichwertig. Nur bei offensichtlichen Mängeln an dem Luftsportgerät, die seine Lufttüchtigkeit in Frage stellen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Nachweise anfordern.

Diese Regelung beflügelt die Phantasie von zwei Interessenten – Gruppen. Die eine erhofft sich, möglichst schnell, preiswert und unbürokratisch an eine bei uns gültige Musterprüfung zu kommen. Die zweite Gruppe spekuliert auf die Chance, schnellere 120er, die nach LTF-L nicht prüffähig sind, nun auf dem Umweg über eine ausländische „Musterprüfung“ an den Vorteilen der deutschen LL-Klasse teilhaben zu lassen. Einen vergleichbaren Ansatz gab es ja schon bei der mutwilligen Interpretation der Gültigkeit der LL – Lizenz auch für schnelle 120 kg – Geräte mit Verkehrszulassung.

Die Realität:

Um Enttäuschungen vorzubeugen,  hier eine Klarstellung, wie die Position c aus LTF-L 3 korrekt zu interpretieren ist: Hintergrund für den Passus c ist die Regelung in der „Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät“ (LuftGerPV). Diese Verordnung bezieht sich jedoch auf Geräte, für die eine Musterzulassung nötig ist. Für die „nicht musterzulassungspflichtigen“ Geräte (also die „Deregulierten“) wurde daher der Umweg über die Bauvorschrift eingeschlagen, um eine adäquate Möglichkeit zur Anerkennung der Arbeit anderer Musterprüfinstitutionen zu schaffen.

So soll die Regelung ganz einfach ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen, wie es die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät der Bundesrepublik Deutschland bieten. Das kann natürlich nur dann als gegeben angenommen werden, wenn in dem betreffenden Staat eine entsprechende Luftsportgerätekategorie definiert ist, die im Deutschen Luftrecht mit vergleichbaren Lufttüchtigkeitsforderungen unterlegt ist.

Bezogen auf die motorisierten 120 kg Dreiachser bedeutet das: Erst wenn ein dem europäischen Wirtschaftsraum zugeordnetes Land eine Kategorie definiert mit Bauvorschriften, die sich allenfalls in unwesentlichen Details von den LTF-L unterscheiden, kann eine dort erfolgte Musterprüfung bei uns anerkannt werden. Ein Beispiel im Klartext: Im Ausland mustergeprüfte Geräte nach Bauvorschriften, die keine maximale Flächenbelastung von 25 kg pro qm vorschreiben, könnten niemals auf diesem Weg bei uns als LL anerkannt werden.

Gegründet: „Verband zur Förderung der motorisierten Leichten Luftsportgeräte“ (VMLL)

Gegenwärtig erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister. Der Verband ist also wohl in Kürze rechtsfähig.

„Wie bitte, noch ein Verband? Wozu das denn?“ Diese Reaktion vieler Piloten ist voraussehbar und auf den ersten Blick verständlich. Wer aber die drei entscheidenden Paragrafen der VMLL- Satzung liest, der weiß, warum „noch ein Verband“ sachlich begründet, d. h. inhaltlich neu ist – und in keiner Weise ein unnötiges Nebeneinander zu bestehenden Verbänden bedeutet:

§ 2 Präambel: „Selbstverständnis“   § 5 Die „Ziele“ und  § 6  „Vereins-Struktur“ sind als Vorabveröffentlichung unter der Rubrik „Dokumente“ nachzulesen.

Vorabveröffentlichung Satzung VMLL

Der interessanteste Aspektt: „Nur die bewusste Bescheidenheit und Harmlosigkeit der Geräte bietet nach Auffassung des VMLL die Rechtfertigung, um in Zukunft weitere Erleichterungen für den Betrieb der zulassungsbefreiten, „deregulierten“ Geräte im Sinne der gewährten Selbstverantwortung anzustreben“.

Zusätzliche Freiheiten im Rahmen der Deregulierung / Selbstverantwortung

Freiheiten und Erleichterungen, die für zulassungspflichtige Luftsportgeräte in Deutschland auch unter optimistischster Sichtweise nicht vorstellbar sind. Beispiel: Für „große“ UL, die in Wahrheit ja inzwischen die schnelleren und komfortableren E-Klasse – Zweisitzer sind, ist es in Deutschland recht utopisch, den Zwang zur Flugleiterpflicht abschaffen zu wollen. Auf Fluggeländen für motorisierte Leichte Luftsportgeräte (die vermutlich auch einfacher zugelassen werden könnten) ist das aber ein ganz realistisches Verhandlungs-Ziel.

Wesentliche Voraussetzung hierfür: Die Gerätegruppe “motorisierte Dreiachser“ ist zwar der „Kern“ des Verbandes. Aber der VMLL will diese Flieger nicht – wie von den Gegnern der LTF-L vorgesehen – möglichst dicht an die UL entsprechend LTF2003 heranführen, sondern sucht im Selbstverständnis den Schulterschluss zu den „bescheidenen“, nicht zulassungspflichtigen Motorschirmen, motorisierten Schirm -Trikes und motorisierten Flächen -Trikes. Und grenzt sich damit sehr klar und bestimmt ab von allen Geräten entsprechend LTF-UL. Auch dann, wenn sie nur 120 kg wiegen.

Zusatzfunktion: Sprachrohr  für alle motorisierten 120er

Entsprechend will der Verband auch für alle deregulierten, motorisierten Leichten Luftsportgeräte sprechen und handeln können. Gegenüber und innerhalb von großen Verbänden sowie gegenüber den Behörden. Der Umfang dieser zweiten Zielsetzung wird vom Engagement der jeweiligen Gerätegruppen im neuen Verband abhängen. Die Struktur mit Vorständen für alle Gerätearten gibt dafür jedenfalls Gelegenheit.

Der Verband wird eine eigene Homepage einrichten. Bis dahin wird hier über die weitere Entwicklung berichtet. Interessierte Piloten können bereits jetzt die komplette Satzung per E-Mail anfordern (Impressum). Nach Eintragung des Vereins und eventueller Änderung einzelner Satzungsdetails aus juristischen Gründen wird die komplette Satzung ohnehin unter „Dokumente“ zum Download eingestellt. (Korrektur 14.09.12: Download unter der neuen Rubrik „VMLL“)