Wie schon in den Jahren zuvor und z.B. in den Bauvorschriften LTF-L vorangestellt, wird auch in der Neufassung des § 11 Abs. 4 LuftGerPV festgelegt, dass Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (inkl. Europäischem Wirtschaftsraum) in Deutschland anerkannt werden. Es genügt der von der jeweils zuständigen Stelle des Landes ausgestellte Nachweis, dass ein Gerät oder Muster bestimmten Anforderungen gerecht wird. Hierbei wird aber natürlich eine Vergleichbarkeit der jeweiligen Luftsportgeräte-Kategorie und ihrer Anforderungen vorausgesetzt.
Der Leiter des zuständigen Referats im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat dies in einer Stellungnahme speziell für die motorisierten 120 kg – Dreiachser präzisiert. Die wesentlichen Punkte:
Es genügt nicht, wenn für ein z.B. in Tschechien als UL zugelassenes Gerät nur das Gewichtslimit von 120 kg bestätigt wird. Um mit der nach LTF-L definierten Kategorie vergleichbar zu sein, müssen zusätzlich vier grundsätzliche Anforderungen bei einem LL-Motor-Dreiachser nachgewiesen werden:
Vmin höchstens 55 km/h Flächenbelastung bei MTOW maximal 25 kg / qm Tankinhalt max. 25 Liter MTOW 260 kg
Das Erfreuliche dabei: Hierzu ist keine neue Musterprüfung nach LTF-L nötig!
Es genügt der ergänzende Nachweis dieser für eine Vergleichbarkeit wesentlichen „Eckpunkte“ durch den Hersteller oder Importeur. Das heißt, die z. B. tschechische UL- Musterzulassung wird im Sinne der europäischen Regelung als Basis anerkannt, selbst wenn sie etliche, aber nicht wesentliche Abweichungen zur LTF-L enthält.:
Es wird nur „Vergleichbarkeit“ gefordert, keine mit LTF-L identische Prüfung!
Natürlich ist zusätzlich auch die in Deutschland obligatorische Lärmprüfung durchzuführen, und der Flieger muss über ein Rettungssystem mit entsprechenden Nachweisen verfügen. Aber das ist ja schon hinreichend bekannt z.B von bei der ansonsten bereits praktizierten Anerkennung der tschechischen UL-Musterprüfung bei den „großen“ 475 kg – Geräten.
Zum Verständnis ein zweites Beispiel: Bei einem 120 kg – Motorschirm- oder Flächen -Trike genügen neben der z. B. französischen Zulassung (FICHE D´ÍDENTIFICATION) die zusätzlichen Nachweise für die Rettung und die Lärmprüfung. Denn in dieser Kategorie sind im Vergleich zu den „großen“ schwerkraftgesteuerten UL neben dem 120 kg Gewichtslimit keine zusätzlichen Anforderungen in den Bauvorschriften festgelegt, die einer „Vergleichbarkeit“ entgegenstehen könnten.
Unter dem Strich bietet die entsprechend der Stellungnahme des Ministeriums praktizierte Anerkennung europäischer Zulassungen aber auch den LL- Dreiachser – Herstellern aus den Nachbarländern einen enorm erleichterten Marktzugang in Deutschland im Vergleich zu einer (zusätzlichen) Komplett-Prüfung nach LTF-L . Die stetig wachsende Gruppe der LL- Interessenten wird es freuen. Denn die europäische Konkurrenz belebt ganz sicher das Geschäft!