Endlich alles klar: Deutsche „Zulassung“ für LL-Motor-Dreiachser.

Noch vor einem Jahr wurde vom Ministerium in Frage gestellt, ob eine deutsche Musterzulassung nach LTF-UL 2003 gleichzeitig auch eine europäische UL- Zulassung nach § 11 Abs.4 LuftGerPV ist. Letztere ersetzt nämlich „unmittelbar“ die in Abs, 1 und 2 geforderte Prüfung durch eine von der DAkkS akkreditierten und damit für die kleinen Dreiachser unbezahlbaren Prüfstelle:

„(4) Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.“

Mitte des Jahres äußerte sich nun die Rechtsabteilung des Ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur dahingehend, dass die deutsche – und damit natürlich auch europäische – UL-Musterzulassung als die noch dazu höherwertige Prüfung die LL – Musterprüfung ersetzen kann. Damit war nun endlich die deutsche UL-Prüfung den anderen europäischen UL-Zulassungen entsprechend § 11 Abs.4 LuftGerPV gleichgestellt. Seither sehen nun die beauftragten Verbände die Sachlage so, dass sie jedes UL, das nach LTF-UL 2003 geprüft wurde, auf Wunsch alternativ als leichtes Luftsportgerät eintragen können, sofern es – zumindest in spartanischer Mindestausstattung – das Leergewicht von 120 kg nicht überschreitet. Das Ministerium hatte sich dazu bislang jedoch nicht weiter geäußert.

Am 29.September dieses Jahres trafen sich daraufhin die Vertreter sämtlicher involvierten Verbände, Prüfstellen und Behörden in Bonn beim Ministerium zu einem Meeting in Sachen § 11 LuftGerPV bzw. „Musterprüfung“ für „Leichte Luftsportgeräte“ (Siehe Blog vom 03. Oktober 2015). Hierzu hatten die Teilnehmer bereits im Vorfeld ihre Stellungnahmen und Vorschläge eingereicht. Auf Basis des zusammengetragenen und vor Ort erläuterten Meinungsbildes sollte im Nachgang die Handhabung der LL-Prüfungen entschieden werden. Ergebnis:

§ 11 LuftGerPV bleibt unverändert, die Handhabung für Motor-Dreiachser erfolgt, wie von den Verbänden in Ihren Eingaben dargestellt. Zulassungen nach LTF-UL werden wie andere europäische Zulassungen anerkannt !

Bei der heutigen telefonischen Nachfrage bestätigten zwei leitende Mitarbeiter  des Ministeriums, dass dem mehrheitlichen Wunsch der Teilnehmer entsprochen wird, keine gesetzlichen Änderungen vorzunehmen und es bei der von den Verbänden dargelegten Handhabung des Abs. 4 zu belassen. In der Tat besteht nach Einbeziehung der deutschen UL-Zulassung in die Regelung nach Abs. 4 für die motorisierten 120 kg – Dreiachser kein Änderungsbedarf. Der Hersteller oder Importeur bzw. deren Kunden / die Piloten haben die freie Wahl:

  • Prüfung bei DULV oder DAeC nach LTF-UL , auf dieser Basis alternativ zum Status als Ultraleichtflugzeug Eintragung als „Leichtes Luftsportgerät“, wenn das Leergewicht unter 120 kg liegt.
  • Nachweis der erfolgten UL-Zulassung / Eintragung des Gerätes in einem europäischen Land (plus EWR) sowie der Löschung der dortigen Eintragung. Dazu ein professioneller Wägebericht des Leergewichts bis zu 120 kg. Dann erfolgt durch DULV oder DAeC eine Eintragung als LL.

Für den Hersteller hat die Prüfung nach LTF-UL sogar Vorteile im Vergleich zu einer Prüfung nach LTF-L. So entfällt beispielsweise das beim LL vorgeschriebene Brandschott aus Stahl. Die UL Ausführung aus Aluminium spart etwa ein halbes Kilogramm Gewicht. Und bei der Flugerprobung entfällt z.B. der Nachweis, dass der Flieger nicht zum Trudeln neigt. Eine Forderung der LTF-L, die damals für viel Aufregung sorgte, da sie unter dem Begriff „Trudelerprobung“ an den Biertischen als Schreckgespenst herumgeisterte.

Vor allem aber: Leistungsbegrenzungen wie eine maximale Flächenbelastung von 25 kg / qm oder eine von 65 km/h auf 55 km/h herabgesetzte Mindestgeschwindigkeit gibt es weder bei der LTF-UL noch bei irgend einer europäischen UL-Zulassung. Da aber die europäischen UL-Zulassungen „unmittelbar“, also ohne weitere Nachweise, anerkannt werden, erfolgt die Anerkennung auch ohne die Einschränkungen, welche die rein deutsche LTF-L in § 3 fordert. Nach dem juristische Status quo entfallen für die LL-Aspiranten alle Auflagen des § LTF-L3. Die Zulassungen sind „unmittelbar“ gültig, und die Verbände dürfen / können für eine Eintragung als LL nur noch das Gewicht überprüfen.

Im Sinne einer sich nun endlich abzeichnenden Rechtssicherheit stellte sich auch der VMLL bereits in der vorbereitenden Stellungnahme für die Sitzung in Bonn hinter die rechtliche Interpretation der beauftragten Verbände DAeC und DULV. Allerdings regt der VMLL an, unabhängig davon in einem zweiten Schritt zusammen mit DULV, DAeC und Ministerium über eine bewusste Abgrenzung der Dreiachs – LL von den UL zu diskutieren, um den Status der weitgehenden Deregulierung / Selbstverantwortung der LL gegenüber den immer stärker regulierten UL auch für die Zukunft abzusichern.

Denn: Eine  Beschränkung der Performance – wenn auch nicht so einschneidend wie in § LTF-L3 – wäre vielleicht die Basis für einen LL-  Prüfungsmodus, der sehr viel einfacher und entscheidend billiger sein könnte als der Prüfungsmodus eines komplexen Hochleistungs -UL mit 280 km/h Reiseleistung, den auch die kleinsten und bescheidensten Dreiachs- Flieger derzeit über sich ergehen lassen müssen.