LTF-L rechtlich komplett: Zweite Durchführungsverordnung veröffentlicht.

Es hat eine Weile gedauert, aber die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 04.07.2012 lag vergleichsweise im ganz im normalen Zeitrahmen – die ersten Terminprognosen waren einfach etwas zu optimistisch.

Fundstelle: BAnz AT 04.07.2012 V2

Artikel 1 § 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe g der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. Februar 2000 (BAnz. S. 4897), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2011 (BAnz. S. 2345) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„g) aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 kg die „Bekanntmachung von Lufttüchtigkeitsforderungen für aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte bis 120 kg Leermasse (nicht motorisiert oder motorisiert)“ vom 22. März 2012 (NfL II-23/12),“.

Das LBA kann nun endlich die – teilweise schon beantragten – Prüfstellen genehmigen. Mit den ersten mustergeprüften Geräten darf also – wenn die Nachweise und Unterlagen vollständig sind – durchaus noch in diesem Jahr gerechnet werden.