Ein kommerzieller Anbieter hat bei Verkaufsgesprächen auf der AERO und bei seinem Anruf beim Betreiber dieser Seiten behauptet: Beide Verbände hätten ihm verbindlich zugesichert, dass man mit der „kleinen“, medicalfreien Lizenz auch Geräte mit Verkehrszulassung fliegen darf, wenn deren Leermasse 120 kg nicht übersteigt.
Eine schriftliche Anfrage bei der DAeC Bundeskommission UL und beim DULV sowie beim LBA förderte jedoch eine stark abweichende Darstellung und vor allem eine juristisch eindeutige Sachlage ans Licht:
Antwort des LBA
Die juristisch geprüfte Antwort der Behörde stellt in eindeutiger Weise und erfreulicher Klarheit fest, dass mit der „kleinen“ Lizenz keine Geräte betrieben / geflogen werden dürfen, die nach LTF-UL eine Musterzulassung und Verkehrszulassung benötigen. In der „kleinen“ Lizenz sind ja auch ausdrücklich die Flieger benannt, die damit geflogen werden dürfen: Nämlich die nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 LuftVZO musterzulassungsbefreiten Geräte. Also – im allgemeinen Sprachgebrauch – die „Deregulierten“, die statt einer Musterzulassung / Verkehrszulassung nur eine Musterprüfung / Stückprüfung brauchen.
Dafür freilich müssen diese Flieger die Bauvorschrift LTF-L erfüllen. Mehr hierzu in der neu eingerichteten Rubrik „Dokumente“, in der auch die entsprechenden Textpassagen einer L-Lizenz nachzulesen sind.
Antwort des DAeC
Für den DAeC äußerte sich in Sachen UL die DAeC Bundeskommission. Ihr Vorsitzender Wolfgang Lintl stellte auf Anfrage schriftlich und mit ebenfalls erfreulicher Eindeutigkeit fest:
1) Der DAeC / die UL-Kommission hat weder schriftlich noch mündlich eine verbindliche Zusage gegeben, dass mit der „kleinen“ Lizenz auch Geräte mit Verkehrszulassung geflogen werden dürfen, wenn deren Leergewicht 120 kg nicht übersteigt.
2) Der DAeC ist ferner der Auffassung, dass ein Verband gar nicht berechtigt wäre, eine solche Zusicherung ohne vorherige Klärung mit der zuständigen Behörde (LBA) zu treffen.
Antwort des DULV
Immerhin kam auf die Anfrage eine Rückmeldung vom 1. Vorsitzenden Jo Konrad. Allerdings mit einem Text, der wieder einmal mit keinem einzigen Wort auf die Sache eingeht. Der DULV verweigert die erbetene Auskunft.
Und einmal mehr weiß man nicht, wer sich da in welcher Funktion nicht äußert. Im Namen des Verbandes? Der darf nach Belieben Auskünfte geben oder verweigern, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen. Oder in der Eigenschaft als Beauftragter des Ministeriums (BMVBS)? In dieser Funktion werden andere, höhere Anforderungen gestellt. Oder gibt es jetzt eine neue, dritte Variante? Denn die Mail ist unterzeichnet mit „der Mensch Jo Konrad“. Antwortet hier ein Privatmann auf eine Sachfrage, die dem Verband in seiner Eigenschaft als Beauftragter mit hoheitlichen Aufgaben gestellt wurde? Wenn ja, wozu und mit welcher Berechtigung?
Fazit:
Ein kommerzieller Anbieter hat Verkaufsargumente genutzt, die der erfolgten sachlichen Überprüfung in keiner Weise standgehalten haben. Unter Verweis auf vermeintliche Zusicherungen beider Verbände, die sich beim DULV nicht verifizieren ließen und die der DAeC nach vorliegender, schriftlicher Aussage nie gegeben hat, wurden potenzielle Käufer in die Irre geführt. Wettbewerber, die Geräte entsprechend LTF-L entwickeln, wurden verunsichert.