Der tschechische Motorsegler „Song“ von Pavel Pajer hat beim DAeC Luftsportgeräte-Büro die Lärmprüfung bestanden. Damit hat er die letzte, bislang noch fehlende Voraussetzung erfüllt, um nun entsprechend § 11 Abs. 4 LuftGerPV in Deutschland „dereguliert“, d. h. wie ein „Leichtes Luftsportgerät“ betrieben zu werden! Also in maximaler Eigenverantwortung für Mensch und Maschine! Die „kleine“ Lizenz SPL-L genügt.
Zur Erinnerung – siehe letzten Beitrag vom 19. September:
§ 11 Abs. 4 der LuftGerPV legt fest, dass innerhalb vergleichbarer Geräte-Kategorien die Lufttüchtigkeits-Nachweise europäischer Staaten anerkannt werden.
Da es in Deutschland bei den Dreiachsern neben den „großen“ UL die spezielle 120 kg – Klasse gibt, müssen die ausländischen UL – Lufttüchtigkeits-Nachweise um die wesentlichen Eckwerte der 120 kg – Bauvorschriften ergänzt werden. Diese stehen in einem einzigen Paragrafen, dem LTF-L 3:
Leergewicht max 120 kg, Flächenbelastung bei MTOW max 25 kg, Vmin maximal 55 km/h, Tank maximal 25 Liter, MTOW max 260 kg, Einsitzer. Daneben sind in Deutschland natürlich Rettungssystem und bestandene Lärmprüfung obligatorisch.
Mit der bestandenen Lärmprüfung sind nun beim „Song“ alle Punkte der Checkliste erfüllt. Der Hersteller / Importeur bestätigt einfach in einer schriftlichen Selbstauskunft dem Käufer in sämtlichen Punkten, dass, von welcher (kompetenten) Institution und mit welchem Datum die Prüfungen / Messungen vorliegen (Die ausländische UL-Zertifizierung und die Forderungen LTF-L 3). Und schon ist alles getan, damit der Käufer mit dem Flieger „dereguliert“ in Deutschland fliegen darf!
Um den europäischen Warenverkehr zu erleichtern, wird der Flieger im Betrieb ganz einfach eingestuft WIE ein nach LTF-L mustergeprüftes „Leichtes Luftsportgerät“. Da es jedoch keine Prüfung nach LTF-L durchläuft und daher juristisch auch kein „Leichtes Luftsportgerät“ sein kann (Voraussetzung ist deutsche Musterprüfung), wird auch kein entsprechendes Zertifikat ausgestellt. Dies bleibt den nach LTF-L geprüften Geräten vorbehalten. In der Flugpraxis macht das aber keinerlei Unterschied. Der Halter / Pilot muss nur die vom Hersteller ausgehändigte Erkärung mit sich führen.
Der Hersteller / Importeur ist in vollem Umfang für die Richtigkeit der in Form einer Selbstauskunft gemachten Angaben verantwortlich. Die Erklärung wird weder von den Luftfahrtbehörden noch von den beauftragten Verbänden überprüft.
Ergeben sich jedoch – egal wann und wodurch – begründete Zweifel, dass das Gerät entgegen den Angaben z.B. nicht vollständig den Forderungen des Paragrafen LTF-L 3 entspricht, kann das Luftfahrtbundesamt eine Nachprüfung einleiten. Denn wenn auch nur eine dieser Forderungen (z. B. maximale Flächenbelastung) nicht erfüllt ist, fällt das Gerät in die Kategorie der zulassungspflichtigen Luftsportgeräte, für das bekanntlich das LBA auch nach 2013 weiterhin zuständig bleibt – im Gegensatz zu den Leichten Luftsportgeräten. Und darf nur mit Verkehrszulassung und „großer“ Lizenz betrieben werden.
Es gibt also eine klare Handhabe, um gegebenenfalls „schwarzen Schafen“ sofort das Handwerk zu legen und voll in die Haftung zu nehmen. Und alle anderen profitieren davon, extrem einfach und unbürokratisch mit einem kleinen „Europa-Ul “ in Deutschland „dereguliert“ fliegen zu können.
P.S.: Reine Registrierungen von ULs, die mit keiner Lufttüchtigkeitsprüfung verbunden sind, gelten natürlich nicht als „Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates“ entspr. § 11 Abs. 4 LuftGerPV und werden nicht als vergleichbar anerkannt.