Eigentlich müsste für alle Piloten und Hersteller schon seit vielen Jahren alles klar sein: Schon in den alten LFG (Lufttüchtigkeitsforderungen für Gleiter) stand zu lesen, dass Prüfungen / Zulassungen eines Mitgliedsstaates der europäischen Union und eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Deutschland anerkannt werden. Das hatte damals aber niemanden interessiert.
Doch als die identische Formulierung in den Nachfolge-Bauvorschriften LTF-L auftauchte, die erstmals auch motorisierte Dreiachser abdeckten, beflügelte das die Phantasie der Freunde und Anbieter kleiner, schneller Geräte, die leer zwar nur 120 kg wogen, aber ansonsten insbesondere wegen zu hoher Flächenbelastung keine Chance hatten, die LTF-L zu bestehen. Diese Geräte mussten weiterhin mit Verkehrszulassung und „großem“ Schein inklusive Medical betrieben werden.
Mehrfach wurde von den zuständigen Behörden allen Fragestellern geduldig erklärt, dass ein Leergewicht von 120 kg nicht ausreicht, sondern dass das Gerät die Forderungen der LTF-L erfüllen muss. Bis dann Hersteller, die trotzdem ihren Kunden dieses Versprechen gaben, wieder zurückrudern mussten.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt sah praktisch jeder ein, dass aus rechtlichen und logischen Gründen die fragwürdigen Winkelzüge, die schnellen 120er an den Freiheiten der Deregulierung profitieren zu lassen, endgültig zu Grabe getragen waren.
Aber: Obwohl die Formulierung des § 11 Abs. 4 der neuen LuftGerPV inhaltlich nur alter Wein in neuen Schläuchen ist, triggerte sie alte Sehnsüchte:. Wie die Untoten kommen plötzlich nun wieder die alten Thesen aus der Versenkung und befördern Gerüchte, dass Geräte mit ausländischer Zulassung in Deutschland als Leichte Luftsportgeräte – sprich mit kleinem SPL-L und ohne Medical – betrieben werden dürften, wenn sie denn nur 120 kg wiegen.
Diese dubiosen Spekulationen sorgen wieder einmal für Unsicherheit und Irritationen bei Herstellern und Käufern. Daher werden es viele begrüßen, dass nun endlich eine schriftliche Orientierungshilfe gibt: Der VMLL hat ein Info – Blatt herausgegeben, unter welchen Bedingungen europäische Zulassungen für einen deregulierten Betrieb des Gerätes in Deutschland anerkannt werden, und was der Hersteller / Importeur dafür tun muss. Dieses Info-Blatt ist nicht nur inhaltlich, sondern auch im Wortlaut mit dem zuständigen Referat des Ministeriums BMVBS abgestimmt.
VMLL – INFO § 11 Abs. 4 Vorderseite
VMLL – INFO § 11 Abs 4 Rückseite : Erklärung des Herstellers
Es ist zu hoffen, dass die beauftragten Verbände nun diese pragmatische Regelung des Ministeriums im Sinne eines möglichst freien europäischen Warenverkehrs als gegeben wahrnehmen und bei Anfragen ihre Mitglieder entsprechend informieren.