In den Bauvorschriften LTF-L wurde aus den Lufttüchtigkeitsforderungen für Gleitflugzeuge (LFG) dieser Passus übernommen:
LTF-L 3 Anwendbarkeit
(c) Wurde in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in der Türkei die Übereinstimmung mit den dort auf Luftsportgeräte anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen bereits rechtmäßig nachgewiesen, so ist die Bescheinigung dieses Nachweises der Musterprüfung gleichwertig. Nur bei offensichtlichen Mängeln an dem Luftsportgerät, die seine Lufttüchtigkeit in Frage stellen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Nachweise anfordern.
Diese Regelung beflügelt die Phantasie von zwei Interessenten – Gruppen. Die eine erhofft sich, möglichst schnell, preiswert und unbürokratisch an eine bei uns gültige Musterprüfung zu kommen. Die zweite Gruppe spekuliert auf die Chance, schnellere 120er, die nach LTF-L nicht prüffähig sind, nun auf dem Umweg über eine ausländische „Musterprüfung“ an den Vorteilen der deutschen LL-Klasse teilhaben zu lassen. Einen vergleichbaren Ansatz gab es ja schon bei der mutwilligen Interpretation der Gültigkeit der LL – Lizenz auch für schnelle 120 kg – Geräte mit Verkehrszulassung.
Die Realität:
Um Enttäuschungen vorzubeugen, hier eine Klarstellung, wie die Position c aus LTF-L 3 korrekt zu interpretieren ist: Hintergrund für den Passus c ist die Regelung in der „Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät“ (LuftGerPV). Diese Verordnung bezieht sich jedoch auf Geräte, für die eine Musterzulassung nötig ist. Für die „nicht musterzulassungspflichtigen“ Geräte (also die „Deregulierten“) wurde daher der Umweg über die Bauvorschrift eingeschlagen, um eine adäquate Möglichkeit zur Anerkennung der Arbeit anderer Musterprüfinstitutionen zu schaffen.
So soll die Regelung ganz einfach ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen, wie es die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät der Bundesrepublik Deutschland bieten. Das kann natürlich nur dann als gegeben angenommen werden, wenn in dem betreffenden Staat eine entsprechende Luftsportgerätekategorie definiert ist, die im Deutschen Luftrecht mit vergleichbaren Lufttüchtigkeitsforderungen unterlegt ist.
Bezogen auf die motorisierten 120 kg Dreiachser bedeutet das: Erst wenn ein dem europäischen Wirtschaftsraum zugeordnetes Land eine Kategorie definiert mit Bauvorschriften, die sich allenfalls in unwesentlichen Details von den LTF-L unterscheiden, kann eine dort erfolgte Musterprüfung bei uns anerkannt werden. Ein Beispiel im Klartext: Im Ausland mustergeprüfte Geräte nach Bauvorschriften, die keine maximale Flächenbelastung von 25 kg pro qm vorschreiben, könnten niemals auf diesem Weg bei uns als LL anerkannt werden.