Die ursprüngliche Idee des „wirklich leichten Fliegens“.

Nach Motorschirmen, leichten Trikes und Segelflugzeugen dürfen seit 2012 auch motorisierte Dreiachser mit bis zu 120 kg Leergewicht „dereguliert“ betrieben werden. Das bedeutet, sie werden als „Leichte Luftsportgeräte“, kurz LL, in einem für deutsche Verhältnisse fast unglaublichen Ausmaß in reiner Selbstverantwortung betrieben.

Die 5 Freiheiten beim LL-Fliegen:

Als „deregulierte“ Luftsportgeräte sind ale  LL – Dreiachser von diesen fünf bürokratischen Pflichten vollständig befreit:

  1. Es ist keine Verkehrszulassung mehr erforderlich. Jede in einem europäischen Mitgliedsstaat – also auch Deutschland – erteilte UL-Prüfung / Zulassung erfüllt unmittelbar die Voraussetzung, um einen Flieger beim DULV oder DAEC als LL eintragen zu lassen, sofern das Leergewicht höchstens 120 kg beträgt.
  2. Es besteht keine Kennzeichenpflicht. Das Kennzeichen kann aber beantragt und wie üblich angebracht werden.
  3. Es besteht keine verpflichtende Jahresnachprüfung. Der Halter ist ohne Einschränkung selbst für die Lufttüchtigkeit verantwortlich.
  4. Die Piloten-Lizenz wird zeitlich unbefristet erteilt, es ist keinerlei  Erneuerung mit irgendwelchen Nachweisen mehr erforderlich.
  5. Es muss kein gültiges Medical nachgewiesen werden, um die Gültigkeit der Lizenz zu erhalten.

In einem Satz: Wurde das Gerät erst einmal muster- und im Einzelfall stückgeprüft, ist der Halter / Pilot fortan für die Lufttüchtigkeit des Fliegers und seiner eigenen Person in vollem Umfang ganz allein selbst verantwortlich.

Gemessen am Ruf der deutschen Bürokratie ist das schon fast paradiesische Bürokratie-Freiheit!

Die Philosophie: Mehr Freiheit durch mehr Selbstverantwortung.

Der Pilot / Halter ist nach der Muster- bzw. Stückprüfung ganz allein und zeitlich unbefristet dafür verantwortlich, dass nicht nur er selbst, sondern auch das Fluggerät flugtüchtig ist. Weder er noch der Flieger müssen sich jemals wieder einer „amtlichen“ Stelle zur Überprüfung vorstellen. Und auch zum Erhalt der lebenslang gültigen Lizenz müssen nie wieder Mindestflugstunden, Übungs- oder gar Überprüfungsflüge nachgewiesen werden. Und nicht einmal ein Kennzeichen zur Identifizierung muss am Gerät angebracht sein. Mehr Freiheit für Gerät und Pilot geht schlicht und einfach nicht! Nur die Bindung an zugelassene Fluggelände bleibt bestehen.

Der Reiz des wirklich leichten Fliegens

Nicht jeder hört es gern, aber es ist wahr: Die modernen UL sind die modernen zweisitzigen E-KLasse-Flieger in Sachen Leistung und Komfort. Doch was bei dieser Entwicklung nach dem Motto „schneller, höher, weiter“ vollständig auf der Strecke blieb, ist die Freude am Fliegen an sich, am „in der Luft sein“. Der ursprüngliche Genuss am „Fliegen pur“, das direkte Erlebnis, sich ungezwungen und ohne jeden Leistungs- oder Zeitdruck  in der dritten Dimension zu bewegen. Ohne an Flugpläne, Höhenstaffelungen, Fuel-Management und andere „Arbeitslast“ des leistungsorientierten Piloten, wie es neudeutsch so schön heißt. Das stressfreie Spiel im Element Luft nach dem Motto „Der Weg ist das Ziel“ bleibt selbstredend den Piloten komfortabler Reisemaschinen wie schneller Racern im Military-Style gleichermaßen verschlossen.

So verwundert es nicht,  dass gerade auch Piloten, die über lange Zeit schnellere, teurere und sehr viel komplexere Flieger bewegt haben, nun die Freude am wirklich leichten Fliegen (wieder)entdecken. Und in einem natürlich deutlich mehr thermik- und böen – sensiblen Gerät hautnah erleben, dass ein Weniger an Gewicht und Leistung ein deutliches Mehr an Erlebnis und fliegerischer Vitalität bescheren kann.

Diese Philosophie hätte sich gut mit Leistungsbeschränkungen im Tausch mit vereinfachten Prüfungsbedingungen  realisieren lassen. Ziel wäre gewesen, kleine Dreiachser mit beschränkter Leistung, dafür aber zum Preis eines großen Motorrades in die Luft zu bringen.

Das Gegenteil ist nun der Fall. Die vor allem durch den DULV vorangetriebene 600 kg – Klasse der modernen ULs mit entsprechend aufwändigen Bauvorschriften und einer von 65 km/h auf 83 km/h (!) hochgesetzten Vmin. wurde 1:1 für die kleinen LL-Motor-Dreiachser übernommen. Einzig das Leergewichtvon max. 120 kg ist das abgrenzende Kriterium.  Deutlicher hätte der federführende  DULV nicht zum Ausdruck bringen können, dass ihm die Klasse der kleinen Motor-Dreiachser völlig egal war.