Verlockend: Attraktive US-Bausätze nach FAR Part 103

Kits aus USA für kleine Einsitzer nach FAR Part 103 bieten eine verlockende Vielfalt – siehe auch in der Rubrik „Flieger / Musterprüfung denkbar“:   5 Anregung: Bausätze Part 103

Abb.: Fisher Avenger

Dipl. Ing. Hans-Peter Schneider hat einmal die wichtigsten Aspekte zusammengestellt, die beim Import eines solchen Bausatzes beachtet werden sollten, wenn eine Musterprüfung entsprechend LTF-L angestrebt wird. PDF in „Selbstbau“:    1 Verlockende Kits aus USA

 

Anhang Elektroantriebe für LTF-L

Zitat aus dem  Begleitschreiben an das Ministerium / LBA bei der Einreichung des Entwurfs für einen „Anhang Motor“ zu den Bauvorschriften für Gleitflugzeuge, aus dem dann die LTF-L entstanden:

Der einreichende Verband „….. ist der Auffassung, dass in Zukunft gerade bei kleinen Geräten die Elektroantriebe eine große Rolle spielen werden. Gerade deshalb beschränkt sich der Anhang Motor ausdrücklich auf Verbrennungsmotoren. Dem Elektroantrieb wird in Zukunft ein so hoher Stellenwert zukommen, dass zu gegebener Zeit ein separater Anhang sinnvoll oder gar notwendig erscheint. Eine behelfsweise Integration zum heutigen Zeitpunkt würde die Entwicklung dieser zukunftsorientierten Antriebe eher behindern als fördern.“

Bauvorschriften müssen verbindliche Vorschriften und Standards festlegen, wie ein Gerät nach dem Stand der Technik sicher betrieben werden kann. Vor einem Jahr herrschte ein kaum überschaubares Nebeneinander von Konzepten, Meinungen und Prototypen. Verunsichernde Meldungen über brennende oder gar explodierende Batterien, ein fehlender Konsens über die nötigen Sicherheits-Standads und vor allem auch die unterschiedlichen Standpunkte,  in welchem Umfang Batterien wie Treibstoff gewertet werden dürfen, hätten eine zeitnahe Verabschiedung von Bauvorschriften unter Integration der E-Antriebe unmöglich gemacht.

Nur durch das vorläufige, befristete Ausklammern dieser noch sehr jungen und sich dynamisch verändernden Technologie war es möglich, dass wir heute gültige Bauvorschriften für motorisierte, deregulierte Dreiachser und inzwischen auch die erste Prüfstelle dafür haben. Jetzt kann konstruiert, gebaut, mustergeprüft und geflogen werden.

Und jetzt, nachdem dieses erste und wichtigste Ziel endgültig in trockenen Tüchern ist, kann – ohne die Bauvorschriften als Ganzes zu blockieren – ohne Zeitdruck ein „Anhang Elektroantriebe“  als Entwurf formuliert und an die Behörde eingereicht werden.

Vor allem jene, die so lautstark der Meinung sind, man hätte sofort die Elektroantriebe integrieren sollen,  sind nun gefordert: Das –  nach der Meinung dieser Kritiker offensichtlich bereits verfügbare –  Know -how muss gebündelt werden, um einen von allen wichtigen Anbietern von E-Antrieben gemeinsam getragenen Entwurf zu gestalten.

Die Weiterentwicklung von E-Antrieben wurde durch die Vorab-Verabschiedung der LTF-L für Verbrennungsmotoren jedenfalls nicht behindert. Ganz im Gegenteil. So, wie eine Elektra One mit VVZ auf Basis von LTF-UL als Versuchsträger und Prototyp für einen Elektroantrieb betrieben werden kann, obwohl die wesentlichen Standards auch hier noch nicht festgeschrieben sind,  ist es nun möglich, bei der DAeC Musterprüfstelle über eine vergleichbare Erprobungsphase auf Basis von LTF-L zu verhandeln. Ministerium und LBA jedenfalls sind keien Gegner dieser Technologie. Ganz im Gegenteil. Jetzt sind die E-Fachleute / Anbieter gefragt, den nächsten Schritt technisch fundiert vorzubereiten und dieses Wissen einem oder mehreren handlungsbereiten Verbänden für die Formulierung eines Anhangs „E-Antriebe“ zur Verfügung zu stellen.

 

DAeC Musterprüfstelle entsprechend LTF-L vom LBA anerkannt.

Das LBA hat der Verlängerung und einer Erweiterung der Anerkennung der Prüfstelle des DAeC-Luftsportgeräte-Büros mit  Datum vom 24.07.2012 zugestimmt.

Das LSG-B ist nun anerkannte Prüfstelle für: „aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 kg“.

Gleichzeitig wurde die 120 kg – Kompetenz des  LSG-B erweitert auf die Luftsportgeräte der Bauarten Trike und Fußstart-UL.

Dem LSG-B liegt bereits eine Vielzahl von Anträgen auf Musterprüfung vor, die nun endlich ganz „offiziell“ bearbeitet werden können.

Neu: Rubrik Selbstbau

Mit einem Entwurf von Hans-Peter Schneider startet die neue Rubrik „Selbstbau“. Hier wird ab sofort Konstrukteuren und Selbstbauern die Möglichkeit gegeben, Entwürfe, Pläne oder auch Bausätze für Geräte entsprechend LTF-L vorzustellen.

Sobald moderne Materialien, d. h. aufwendiger Formenbau geplant sind, können auf diesem Wege eventuell Gemeinschaften mehrerer Selbstbauer entstehen, damit der Flieger trotz der beträchtlichen Vorlaufkosten bezahlbar wird. Der LL-Entwurf von Hans-Peter Schneider ist solch ein Fall. Finden sich zwei oder besser drei Gleichgesinnte, rückt der Selbstbau eines leistungsfähigen, modernen LL für viele in realistische Reichweite. Wer interessiert ist, kann sich direkt mit dem Konstrukteur in Verbindung setzen – mehr in der Rubrik Selbstbau.

Jetzt ist es amtlich: 120 kg – Flieger mit VZ brauchen die „große“ Lizenz.

Ein kommerzieller Anbieter hat bei Verkaufsgesprächen auf der AERO und bei seinem Anruf beim Betreiber dieser Seiten behauptet: Beide Verbände hätten ihm verbindlich zugesichert, dass man mit der „kleinen“, medicalfreien Lizenz auch Geräte mit Verkehrszulassung fliegen darf, wenn deren Leermasse 120 kg nicht übersteigt.

Eine schriftliche Anfrage bei der DAeC Bundeskommission UL und beim DULV sowie beim LBA förderte jedoch eine stark abweichende Darstellung und vor allem eine juristisch eindeutige Sachlage ans Licht:

Antwort des LBA

Die juristisch geprüfte Antwort der Behörde stellt in eindeutiger Weise und erfreulicher Klarheit fest, dass mit der „kleinen“ Lizenz keine Geräte betrieben / geflogen werden dürfen, die nach LTF-UL eine Musterzulassung und Verkehrszulassung benötigen. In der „kleinen“ Lizenz sind ja auch ausdrücklich die Flieger benannt, die damit geflogen werden dürfen: Nämlich die nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 LuftVZO musterzulassungsbefreiten Geräte. Also – im allgemeinen Sprachgebrauch – die „Deregulierten“, die statt einer Musterzulassung / Verkehrszulassung nur eine Musterprüfung / Stückprüfung brauchen.

Dafür freilich müssen diese Flieger die Bauvorschrift LTF-L erfüllen. Mehr hierzu in der neu eingerichteten Rubrik „Dokumente“, in der auch die entsprechenden Textpassagen einer L-Lizenz nachzulesen sind.

Antwort des DAeC

Für den DAeC äußerte sich in Sachen UL die DAeC Bundeskommission. Ihr Vorsitzender Wolfgang Lintl stellte auf Anfrage schriftlich und mit ebenfalls erfreulicher Eindeutigkeit fest:

1) Der DAeC / die UL-Kommission hat weder schriftlich noch mündlich eine verbindliche Zusage gegeben, dass mit der „kleinen“ Lizenz auch Geräte mit Verkehrszulassung geflogen werden dürfen, wenn deren Leergewicht 120 kg nicht übersteigt.

2) Der DAeC ist ferner der Auffassung, dass ein Verband gar nicht berechtigt wäre, eine solche Zusicherung ohne vorherige Klärung mit der zuständigen Behörde (LBA) zu treffen.

Antwort des DULV

Immerhin kam auf die Anfrage eine Rückmeldung vom 1. Vorsitzenden Jo Konrad. Allerdings mit einem Text, der wieder einmal mit keinem einzigen Wort auf die Sache eingeht. Der DULV verweigert die erbetene Auskunft.

Und einmal mehr weiß man nicht, wer sich da in welcher Funktion nicht äußert. Im Namen des Verbandes? Der darf nach Belieben Auskünfte geben oder verweigern, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen. Oder in der Eigenschaft als Beauftragter des Ministeriums (BMVBS)? In dieser Funktion werden andere, höhere Anforderungen gestellt. Oder gibt es jetzt eine neue, dritte Variante? Denn die Mail ist unterzeichnet mit „der Mensch Jo Konrad“. Antwortet hier ein Privatmann auf eine Sachfrage, die dem Verband in seiner Eigenschaft als Beauftragter mit hoheitlichen Aufgaben gestellt wurde? Wenn ja, wozu und mit welcher Berechtigung?

Fazit:

Ein kommerzieller Anbieter hat Verkaufsargumente genutzt, die der erfolgten sachlichen Überprüfung in keiner Weise standgehalten haben. Unter Verweis auf vermeintliche Zusicherungen beider Verbände, die sich beim DULV nicht verifizieren ließen und die der DAeC nach vorliegender, schriftlicher Aussage nie gegeben hat, wurden potenzielle Käufer in die Irre geführt. Wettbewerber, die Geräte entsprechend LTF-L entwickeln, wurden verunsichert.

LTF-L rechtlich komplett: Zweite Durchführungsverordnung veröffentlicht.

Es hat eine Weile gedauert, aber die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 04.07.2012 lag vergleichsweise im ganz im normalen Zeitrahmen – die ersten Terminprognosen waren einfach etwas zu optimistisch.

Fundstelle: BAnz AT 04.07.2012 V2

Artikel 1 § 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe g der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. Februar 2000 (BAnz. S. 4897), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2011 (BAnz. S. 2345) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„g) aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 kg die „Bekanntmachung von Lufttüchtigkeitsforderungen für aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte bis 120 kg Leermasse (nicht motorisiert oder motorisiert)“ vom 22. März 2012 (NfL II-23/12),“.

Das LBA kann nun endlich die – teilweise schon beantragten – Prüfstellen genehmigen. Mit den ersten mustergeprüften Geräten darf also – wenn die Nachweise und Unterlagen vollständig sind – durchaus noch in diesem Jahr gerechnet werden.